Antwort auf diese Frage:
Diese in der Praxis sehr häufig vorkommende Problemstellung ist im eigentlichen Sinne kein Problem der Elektrotechnik, sondern eine Angelegenheit des baulichen Brandschutzes bzw. des Baurechtes des jeweiligen Bundeslandes. Die elektrische Anlage wird hier meist bei Neuinstallation, Änderungen oder Erweiterungen allerdings doch indirekt Probleme bereiten, da die elektrische Anlage Brandlasten in die baurechtlich geschützten Bereich einbringen kann.
Vom Unterzeichner dieser Antwort wird somit versucht das fachlich korrekte Vorgehen für gleichartige oder ähnliche Fälle praxisgerecht zu beschreiben.
Vom Grundsatz sind die vom Anfragenden definierten Problemstellungen unter dem „Schutzziel“ der Brandlastbegrenzung bzw. Brandlastfreiheit des baurechtlich notwendigen Treppenraumes zu betrachten. In der Praxis heißt dies, das der erste bauliche Flucht und Rettungsweg (notwendiges Treppenhaus) im Falle eines kritischen Ereignisses (z.B. Brandfall) als Flucht und Rettungsweg möglichst lange nutzbar bleiben soll. Deshalb werden über die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes hierfür technische Vorgaben gesetzt.
Nun aber zum konkreten Fall, für den Unterzeichner dieser Antwort sind nach den oben genannten Schutzzielen (Brandlastbegrenzung im notwendigen Treppenraum) die notwendig Maßnehmen eindeutig abzuleiten.
Auch wenn dieser umfangreiche Ansatz der Anpassung der elektrischen Anlage nicht unumstritten ist, wird von Unterzeichner dieser Antwort folgendes empfohlen.
Nach der Meinung des Unterzeichners dieser Antwort sollte in diesem Fall eine Anpassung der kompletten elektrischen Anlage erfolgen, was auch mit einen LAR konformem Anordnung der Zähleranlagen aus den Stockwerken im UG hinter einer T30 Türe einhergehen sollte, alternativ wäre noch eine Montage von Vorsatztüren (T30) auf den einzelnen Stockwerken möglich.
Zusätzlich hat natürlich, und dies ist unabdingbar notwendig, die hierfür notwendige Leitungsverlegung im notwenigen Treppenraum nach den Vorgaben der aktuellen LAR des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.
Wichtiger Hinweis:
Hier gilt allerdings der Grundsatz, dass für Arbeiten, die eine Anlagenerweiterung darstellen und der heutige Stand der Technik (aktuelle LAR des jeweiligen Bundeslandes) anzuwenden ist, und dieser sieht nun mal keine Brandlast relevante Anordnung der Zähleranlage im notwendigen Treppenraum mehr vor.
Diese umfangreichen Maßnahmen werden vermutlich, aus Kostengründen bei dem potentiellen Auftraggeber zu einem kritischen Hinterfragen der Notwendigkeit der hier aufgeführten Anpassungsmaßnahmen führen. Um hier eine möglichst zielorientierte Lösung zu finden rate ich in solchen Fällen die örtlich zuständige Baurechtsbehörde zu konsultieren, und zu einer baurechtlichen Stellungnahme bezüglich der notwendigen Anpassungsmaßnahmen aufzufordern.
Abschließender Hinweis:
Zusätzlich sollte der Elektrofachbetrieb seinem Kunden klar und deutlich vor Augen führen, dass die hier beschriebene elektrische Anlage an Ihrem letzten Teil der Anlagenlebensdauer angekommen ist, und das eine komplette Anlagensanierung ohnehin nur noch eine Frage kürzerer Zeiträume ist.
Das etz empfiehlt Ihnen zu diesem Thema folgenden Kurs: Installationsbestimmungen
Unterzeichner der Antwort:
Frank Ziegler Elektrotechniker – Meister Dozent am Elektro-Technologie- Zentrum (etz) Stuttgart
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker Handwerk der HWK Stuttgart.
VDS Sachverständiger für die Prüfung elektrischer Anlagen nach VDS 3602 und VDS Thermografiesachverständiger.
Der Beitrag erschien in der Fachzeitschrift de / pv-praxis.de im Rahmen der Rubrik „Praxisprobleme“