Die Meisterausbildung ist immer eine gute Investition in die eigene Zukunft. Bei der Finanzierung Ihrer Aufstiegsfortbildung werden Meisteranwärter/innen durch das Aufstiegs-BAföG unterstützt.
Hier ein paar allgemeine Informationen:
- Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, bis zu 15.000 € vorgesehen. Davon werden 50 % als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen bei der KfW in Anspruch genommen werden.
- Die Förderung wird altersunabhängig geleistet.
- Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Ausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine mehrjährige und einschlägige Berufspraxis.
- Der Antrag wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung am Wohnsitz des Antragstellers gestellt.
Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare. - Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dieser wird einkommens- und vermögensabhängig geleistet. Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat.
- Bei bestandener Prüfung werden 50 % der Darlehenssumme auf Antrag erlassen.
- Existenzgründungserlass
- Leistungen des Arbeitgebers zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bei der Antragstellung anzugeben
oder sofern sie später erfolgen, offen zu legen. Der Maßnahmebeitrag wird um diese Leistungen gemindert.
Studienabbrecher/innen und Hochschulabsolventen, deren höchster Grad der Bachelorabschluss ist, erhalten auch das Aufstiegs-BAföG.
Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie hier.
Aus- und Fortbildungskosten steuerlich absetzen
Die Meisterschule wird vom Finanzamt im Normalfall als Fortbildung angesehen, und kann steuerlich abgesetzt werden.
Typische Beispiele für Aus- und Fortbildungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, sind:
- Computer (Abschreibung)
- doppelte Haushaltsführung
- Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Kurs-/Seminar- und Studiengebühren
- Mehraufwendungen für Verpflegung
- Prüfungsgebühren
- Übernachtungskosten
Wichtig: Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechungen ist die Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen.