Antwort auf diese Frage:
Diese Fragestellung aus dem Planungssektor wirft einige Fragestellungen auf in denen sich Normen und Vorschriften anscheinend wiedersprechen oder wenigsten zum Teil unterschiedliche Schwerpunkte setzen.
Um ein allen Gesichtspunkten korrekte Planung- oder Ausführung in die Praxis umsetzen zu können, ist es wichtig die Schutzziele und Verbindlichkeit der verschiedenen Normen und Vorschriften einordnen zu können.
Dies soll hier in etwas vereinfachter Form an zwei für diesen Fall relevanten Normen wiedergegeben werden:
LAR (des jeweiligen Bundeslandes)
- Schutzziel Brandschutz -- Anwendung verbindlich
DIN Normen (DIN 18015 Teil 1- 4)
- Schutzziel Definition eines Ausstattungs- bzw. Installationsstandart
Anwendung nicht verbindlich
(Ausnahme diese Normen werden mit dem Auftraggeber vereinbart)
Somit dürfte klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein, daß die Anwendung von Brandschutzvorgaben eindeutig Vorrang haben vor der Umsetzung einer Anforderung aus einer Ausstattungs- bzw. Standardisierungsnorm.
Unabhängig ob als Fachplaner oder Installationsbetrieb muss hier mit den betreffenden Auftraggebern (Unter Einbezug aller Projektbeteiligten) nach Lösungen zur praktikablen Umsetzung der verpflichtenden Normenanforderungen und der optional vereinbarten Ausstattungs- bzw. Installationsstandart gesucht werden.
Für die konkrete Anfrage heißt dies das unter Beachtung der Anforderungen der LAR mit dem Auftraggeber der Ausstattungsstandart der gewünscht ist und somit auch die komplette oder teilweise Anwendung einer Ausstattungsnorm wie der DIN 18015 Normenreihe abzustimmen ist. Somit ist die vom Anfragenden aufgeführte Installationsvariante (Anwendung der sternförmigen Rohrnetze bei mehr als 8 Wohneinheiten) zwar nicht im Einklang mit dem unverbindlichen Ausstattungsstandart der DIN 18015-1 (Ausgabe 2013-09), was allerdings soweit die Nutzbarkeit der elektrischen Anlage gegeben ist und dies mit dem Auftraggeber so abgestimmt wurde nach der Meinung des Unterzeichners dieser Antwort kein Problem darstellt.
Alternativ (falls der Auftraggeber auf die Umsetzung der DIN 18015-1 besteht) wäre auch eine Variante mit brandschutztechnisch zugelassenen Revisionsklappen oder Türen im Installationsschachtbereich des Treppenhauses möglich, was allerdings zu einer relevanten Kostensteigerung führen wird. Ansonsten dürfte es nach Meinung des Unterzeichners dieser Anfrage schwer fallen eine der DIN 18015-1 (Bild B2) und der LAR entsprechende Ausführungsvariante in die Praxis umzusetzen.
Fazit:
Der Planer oder Errichter einer elektrischen Anlage muss bezüglich der Festlegung des Installationsstandarts mit seinem Auftraggeber dien gewünschten Ausführungsstandart festlegen. Ausstattungsstandart-Normen wie die DIN 18015-1 sind ohne eine konkrete Anforderung des Auftraggebers nicht automatisch rechtsverbindlich.
Wichtiger Hinweis:
Dies unterscheidet die Ausstattungsstandart- Normen von den DIN VDE Normen die einen Sicherheitsstandart (Mindeststandart) definieren und in der Anwendung als allgemein anerkannte Regel der Technik quasi rechtsverbindlich sind. Auch ein Bezug in den TAB-Vorschriften der Netzbetreiber auf die DIN 18015-1 begründet keine allgemein verbindliche Anwendung der DIN 18015-1, sondern wenn dann nur eine Teilverbindlichkeit in Bezug auf die Auslegung des Hauptstromversorgungssystems.
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Unterzeichner der Antwort:
Frank Ziegler Elektrotechniker – Meister Dozent am Elektro-Technologie- Zentrum (etz) Stuttgart
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker Handwerk der HWK Stuttgart.
VDS Sachverständiger für die Prüfung elektrischer Anlagen nach VDS 3602 und VDS Thermografiesachverständiger.
Der Beitrag erschien in der Fachzeitschrift de / pv-praxis.de im Rahmen der Rubrik „Praxisprobleme“