Sachkundebescheinigung der Kategorie I, II oder IV
Für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kühlaggregaten in Kühkraftfahrzeugen und -anhängern muss eine Sachkundeprüfung gemäß Art. 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/2067 in verschiedenen Kategorien (KAT) abgelegt werden. Die Verordnung regelt, zu welchen Tätigkeiten die jeweilige Sachkundebescheinigung (=Zertifikat) erforderlich ist. Die KAT IV ist die niedrigste Stufe, die KAT I die höchste Stufe mit den meisten Befugnissen.
Sachkunde der KAT IV
- Dichtheitskontrolle, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf
Sachkunde der KAT II
- Dichtheitskontrolle, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf an Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder an hermetisch geschlossenen Einrichtungen mit weniger als 6 kg
- Rückgewinnung
- Installation
- Reparatur, Instandhaltung und Wartung
- Außerbetriebnahme
Sachkunde der KAT I
- Durchführung der Dichtheitskontrolle von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen mit Eingriff in den Kältemittelkreislauf an Einrichtungen von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr und für hermetisch geschlossene Systeme mit weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent, die als solche gekennzeichnet sind
- Rückgewinnung
- Installation
- Instandhaltung oder Wartung
- Stilllegung
Voraussetzung zur Teilnahme an der KAT I ist die bestandene Sachkundeprüfung nach KAT II.
Prüffristen für die Dichtheitsprüfung an Kälteanlagen nach EU-VO 2024/573
Bereits seit vielen Jahren besteht die Pflicht zur Dichtheitsprüfung an Kälteanlagen. Seit 1.1.2025 erfolgt die Berechnung der Intervalle gemäß EU-VO 517/2014 nun nach dem CO2-Äquivalent des Kältemittels in der Anlage. Dies ist in der aktuellen F-Gase-Verordnung EU-VO 2024/573 enthalten. Je nach Füllmenge des eingesetzten Kältemittels müssen die Überprüfung zur Dichtheit von Kälte-, Klimaanlagen und Wrmepumpen im Abstand von , 6 oder 12 Monaten erfolgen.